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Recht

Negative Presseartikel aus Google entfernen und auslisten

Ein alter Presseartikel auf Seite 1 – ein eingestelltes Verfahren, eine längst geklärte Sache, ein Bericht, der nie hätte bleiben sollen – verfolgt Unternehmer oft jahrelang. Der Artikel selbst lässt sich selten löschen, aber er muss nicht für immer ganz oben bei Google stehen. Dieser Leitfaden zeigt, welche Wege es gibt: auslisten (aus dem Google-Index nehmen), verdrängen oder über das Recht auf Vergessenwerden vorgehen.

MMaximilian Hölzl · Google-Experte & Gründer7 Min. LesezeitAktualisiert: Juni 2026

Das Wichtigste in Kürze

Löschen, auslisten, verdrängen – der Unterschied

Drei Begriffe, die oft verwechselt werden:

Für die meisten Betroffenen ist Auslisten oder Verdrängen das eigentliche Ziel: Was bei Google nicht auftaucht, existiert für die meisten Menschen praktisch nicht.

Wann sich ein Presseartikel auslisten lässt

Die Chancen hängen vom Inhalt ab. Gute Ansatzpunkte sind unter anderem:

Reine, rechtmäßige Berichterstattung über aktuelle, wahre und öffentlich relevante Vorgänge lässt sich dagegen kaum auslisten – hier bleibt das Verdrängen.

Das Recht auf Vergessenwerden

Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass Suchmaschinen unter bestimmten Voraussetzungen Ergebnisse zu einer Person aus der Namens-Suche entfernen müssen, wenn das Interesse an Vergessen das Informationsinteresse überwiegt. Maßgeblich sind u. a. Alter und Aktualität der Information, ihre Richtigkeit und die Rolle der Person in der Öffentlichkeit. Das ist der rechtliche Hebel, mit dem sich personenbezogene Treffer aus der Google-Suche nehmen lassen – ohne dass das Medium den Artikel löschen muss.

Der falsche Weg: Streisand-Effekt

Wer ein Medium öffentlich unter Druck setzt oder mit Anwaltspost droht, riskiert das Gegenteil: erst recht Aufmerksamkeit, neue Berichterstattung, geteilte Screenshots. Dieses Phänomen heißt Streisand-Effekt. Deshalb arbeitet eine seriöse Auslistung leise – über die vorgesehenen Verfahren bei Google und, wo nötig, rechtlich fundiert, statt über Konfrontation.

So gehen Sie vor

  1. Treffer erfassen: Welche Artikel erscheinen bei der Google-Suche nach Ihrem Namen / Unternehmen?
  2. Einordnen: veraltet, personenbezogen, falsch → auslisten möglich. Aktuell, wahr, öffentlich relevant → eher verdrängen.
  3. Auslisten beantragen bzw. rechtlich prüfen lassen.
  4. Parallel verdrängen: positive Inhalte stärken, damit Seite 1 auch dauerhaft sauber bleibt.

Den Service dazu finden Sie unter Presse auslisten; für nicht auslistbare Treffer greift das Verdrängen von Seite 1.

Welcher Artikel belastet Sie – und lässt er sich auslisten?

Nennen Sie den Treffer – wir prüfen kostenlos und unverbindlich, ob eine Auslistung oder Verdrängung möglich ist.

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Dieser Beitrag ist eine praktische Orientierung und keine Rechtsberatung.

Häufig gestellte Fragen

Den Artikel beim Medium selbst zu löschen, gelingt wegen der Pressefreiheit selten. Möglich ist dagegen oft das Auslisten aus den Google-Suchergebnissen – der Artikel bleibt online, taucht aber bei der Namens-Suche nicht mehr auf.

Löschen entfernt den Artikel an der Quelle (Medienseite). Auslisten (Deindexierung) entfernt ihn nur aus dem Google-Index – für die meisten Menschen ist er damit praktisch unsichtbar.

Ein aus der DSGVO (Art. 17) abgeleiteter Anspruch, mit dem personenbezogene, veraltete oder übermäßig belastende Treffer unter Umständen aus der Google-Namenssuche genommen werden können.

Indem Sie nicht öffentlich Druck aufs Medium ausüben. Eine diskrete, über die offiziellen Verfahren laufende Auslistung vermeidet den Streisand-Effekt.

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Zuletzt aktualisiert: Juni 2026 · keine Rechtsberatung
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Maximilian Hölzl
Google-Experte & Gründer